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   VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09   

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VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09 (https://dejure.org/2009,4714)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 (https://dejure.org/2009,4714)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2009 - 2 S 482/09 (https://dejure.org/2009,4714)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zum Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss entsteht - Zum Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbezug der als Hausgarten genutzten Teilfläche eines Außenbereichsgrundstücks in die Beitragsveranlagung für die Abwasserversorgung und Wasserversorgung; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bei der späteren Veranlagung einer zunächst nicht berücksichtigten ...

  • Judicialis

    KAG § 29 Abs. 3 Satz 3; ; KAG § 31 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbezug der als Hausgarten genutzten Teilfläche eines Außenbereichsgrundstücks in die Beitragsveranlagung für die Abwasserversorgung und Wasserversorgung; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bei der späteren Veranlagung einer zunächst nicht berücksichtigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 538 (Ls.)
  • VBlBW 2010, 199
  • DÖV 2010, 145
  • DÖV 2010, 145 NVwZ-RR 2010, 538 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 2008/2009, 76 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02

    Zur Nachveranlagung eines mittlerweile geteilten Grundstückes im Außenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entsteht die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal.

    Ist ein Grundstück durch einen wirksamen Bescheid zu einem Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn der betreffende Bescheid bestandskräftig, in sofort vollziehbarer Weise oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund deren sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2004, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1996 - 2 S 573/96

    Beitragserhebung für ein im Umlegungsverfahren neu gebildetes Grundstück richtet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09
    Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht einer erneuten Beitragserhebung dagegen nicht entgegen, wenn Gegenstand der früheren Veranlagung nur eine (parzellenscharf abgegrenzte) Teilfläche des betreffenden Grundstücks war und diese bereits früher veranlagte Teilfläche nicht Gegenstand einer weiteren Veranlagung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.7.1996 - 2 S 573/96 - Juris; Urt. v. 19.3.1992 - 2 S 1355/90 - Urt. v. 5.6.1989 - 2 S 2202/87 - aaO; Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 691a).
  • BVerwG, 29.11.1994 - 8 B 171.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Einfluß einer planerische Ausweisung als "private

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09
    Die Rechtfertigung dafür ergibt sich aus der Tatsache, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; Beschl. v. 20.1.1997 - 8 B 244.96 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2006 - 2 S 705/04

    Zur Frage eines Mindervorteils bei der Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09
    Der in der Anschlussmöglichkeit zu sehende Vorteil besteht in der durch diese Möglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2007 - 2 S 1842/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Abwasserbeitragsbescheid.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09
    Der in der Anschlussmöglichkeit zu sehende Vorteil besteht in der durch diese Möglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
  • BVerwG, 20.01.1997 - 8 B 244.96

    Beitragsfähige Erschließungsstrasse bei weit zurückliegenden Bau der ersten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09
    Die Rechtfertigung dafür ergibt sich aus der Tatsache, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; Beschl. v. 20.1.1997 - 8 B 244.96 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 2 S 1572/97

    Abwasserbeitrag - zur Berücksichtigung von Hausgartenflächen bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09
    b) Die von der Beklagten ihren Bescheiden vom 15.11.1991 zugrunde gelegte Auffassung, dass die als Hausgarten genutzte Teilfläche eines Außenbereichsgrundstücks nicht in die Beitragsveranlagung einzubeziehen sei, da sie nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG tatsächlich angeschlossen sei, steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 - (BWGZ 1998, 519), in dem der Senat sich in gleicher Weise geäußert hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2023 - 2 S 873/23

    Abwasseranschlussbeitrag für eine herausparzellierte Fläche im Außenbereich;

    Ist bei der Erstveranlagung eines Buchgrundstücks der Beitragsbemessung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG in der Fassung vom 15.12.1986 (im Folgenden: § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. ; nunmehr weitgehend entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG ), nur eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des Grundstücks zugrunde gelegt worden und ist dies aus dem Bescheid unmissverständlich ersichtlich, so steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer späteren Veranlagung der Restfläche nicht entgegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 42).

    Die Veranlagung der Restfläche stellt in diesem Fall keine Nachveranlagung im Sinne des § 29 Abs. 3 KAG , sondern eine Erstveranlagung dar, auch wenn Gegenstand der Beitragserhebung das gesamte Buchgrundstück ist, auf dem der Beitrag gemäß § 27 KAG als öffentliche Last ruht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 44).

    9 Ist bei der Erstveranlagung eines Buchgrundstücks - wie hier mit den Beitragsbescheiden vom 03.06.1992 und 08.07.1992 - der Beitragsbemessung gemäß der damals geltenden Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 15.02.1982 (GBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1986 (GBl. S. 465; im Folgenden: § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F.; nunmehr weitgehend entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG), nur eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des Grundstücks zugrunde gelegt worden und ist dies aus dem Bescheid unmissverständlich ersichtlich, so steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer späteren Veranlagung der Restfläche nicht entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 42; Urteil vom 05.06.1989 - 2 S 2202/87 - BWGZ 1990, 764; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 29 Anm. 2.5; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 29 Rn. 5 f.).

    Die Veranlagung der Restfläche stellt in diesem Fall keine Nachveranlagung im Sinne des § 29 Abs. 3 KAG, sondern eine Erstveranlagung dar, auch wenn Gegenstand der Beitragserhebung das gesamte Buchgrundstück ist, auf dem der Beitrag gemäß § 27 KAG als öffentliche Last ruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 44; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 29 Anm. 2.1, § 31 Anm. 3.1; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 29 Rn. 5 f., § 31 Rn. 10).

    11 Lagen allerdings bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht vor, so entstand auch die Beitragspflicht für die nicht berücksichtigte Teilfläche, sobald die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht - d.h. im Fall eines, wie hier, im Außenbereich gelegenen Grundstücks der Anschluss dieses Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungseinrichtung und das Vorliegen einer wirksamen Satzung - gegeben waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 32; Schöneweiß, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt 5.1.1.3).

    Der Beitrag für die bei der erstmaligen Veranlagung rechtswidrig nicht berücksichtigte Teilfläche muss dann innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO festgesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris Rn. 43; Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 32; Schöneweiß, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt 5.1.1.3).

    Ist ein im Außenbereich gelegenes Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut, sind nach der Senatsrechtsprechung darüber hinaus die als Grünfläche angelegten oder in anderer Weise gärtnerisch genutzten Teile des Grundstücks, die als der Wohnnutzung akzessorische Flächen ebenfalls der Bebauung zuzuordnen sind, bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 27 ff.).

    Der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil bezieht sich auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 28 f.).

    Auch soll ein Grundstück im Außenbereich, das an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossen ist, bei der Beitragsbemessung gegenüber einem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück nicht günstiger gestellt werden, indem nur beim Außenbereichsgrundstück allein auf die überbaute Fläche abgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2012 - 2 S 2231/11

    Veranlagung zum Abwasserbeitrag; Außenbereich; Teilflächenabgrenzung

    Etwas anderes könne auch nicht dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.09.2009 (2 S 482/09) entnommen werden.
  • VG Stuttgart, 17.03.2020 - 2 K 2005/18

    Heranziehung zu Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal; fehlerhafte

    Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris; Urt. v. 15.07.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135).

    Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung kann hier allerdings schon deswegen nicht greifen, da nicht festgestellt werden konnte, ob das Grundstück des Klägers bereits zu einem Wasserversorgungsbeitrag veranlagt wurde (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris).

  • OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17

    Schmutzwasserbeitrag, Abgrenzung Innenbereich zum Außenbereich,

    Der gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 28. September 2009 - 2 S 482/09 -, juris Rn. 29) für das dortige Landesrecht folgt der Senat für das Sächsische Kommunalabgabenrecht nicht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 4 M 131/17

    Beitragspflicht bei Wechsel des Trägers einer leitungsgebundenen Einrichtung

    Er schließt damit nur eine wiederholte Beitragserhebung für die Herstellung derselben Einrichtung aus, nicht aber für eine neue Einrichtung, bei der Teile einer früheren Einrichtung einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. September 2009 - 2 S 482/09 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - OVG Thüringen, Urt. v. 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.).
  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    auf BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, juris, Rzn. 32 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rz. 49; VGH Mannheim, Urteil vom 28. September 2009 - 2 S 482/09 -, juris, Rz. 31; OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, juris, Rz. 104; OVG Schleswig, Urteil vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris, Rz. 29).
  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 4.11.2009 - 2 S 1396/09 -, KStZ 2010, 21; Urt. vom 28.9.2009 - 2 S 482/09 -, KStZ 2010, 33), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
  • VG Karlsruhe, 13.10.2020 - 12 K 945/19

    Nachveranlagung von Wasserversorgungs- und Abwasseranschlussbeiträgen bei

    Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung beziehungsweise Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (stRspr, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. September 2009 - 2 S 482/09 - juris, Rn. 31, und vom 20. März 1991 - 2 S 1313/89 - juris, Rn. 4).
  • VG Karlsruhe, 17.11.2020 - 12 K 3661/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nachveranlagung zu Wasserversorgungs- und

    Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung beziehungsweise Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2009 - 2 S 482/09 - juris, Rn. 31).
  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 4.11.2009 - 2 S 1396/09 -, KStZ 2010, 21; Urt. vom 28.9.2009 - 2 S 482/09 -, KStZ 2010, 33), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
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